Arbeitsrecht in der Corona-Krise // neuer Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln Arbeitgeber haftet bei Nichtbeachtung

Sehr geehrte Damen und Herren,


das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sowohl mit den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards vom 16.04.2020 sowie mit den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vom 20.08.2020 Grundsätze aufgestellt, welche das Arbeiten in der Pandemie sicherstellen, ohne dass hierbei die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer erheblich beeinträchtigt werden soll.


Um das gesellschaftliche sowie wirtschaftliche Leben weiterhin aufrechtzuerhalten, ist es unabdingbar die Wirtschaft nicht weiter herunterzufahren. Dazu muss gleichzeitig jedoch auch die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der beschäftigten Arbeitnehmer sichergestellt werden. Durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes in den Betrieben, Einrichtungen und Verwaltungen sollen Infektionsketten unterbrochen werden und somit einen Beitrag zum Bevölkerungsschutz geleistet werden.

 

1. Allgemeines zum Arbeitsschutz
Unter dem Arbeitsschutzrecht im engeren Sinne versteht man die Summe aller Rechtsnormen zum technischen, medizinischen und sozialen Arbeitsschutz, deren Einhaltung der behördlichen Aufsicht unterliegt und durch Strafen und Bußgelder gesichert ist.


Arbeitsschutzrecht ist primär öffentliches Recht und begründet eine Pflicht zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüber dem Staat. Allerdings ist der Arbeitsschutz dual aufgebaut und gliedert sich quasi in den staatlichen und in den genossenschaftlichen Arbeitsschutz, der von dem Prinzip der berufsgenossenschaftlichen Sozialversicherungspflicht und der Erbringung berufsgenossenschaftlicher Unfallleistungen geprägt ist. 


Zusätzlich ist Arbeitsschutz aber auch Teil des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und hat damit eine privatrechtliche Komponente.


Von besonderer Bedeutung ist, dass die Arbeitsschutznormen Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sind, damit also einen ganz besonderen Schutzstatus innehaben, weil sie über die Regelung des § 823 Abs. 2 BGB in das zivilrechtliche Deliktsrecht eingegliedert werden und jedem einzelnen einen einklagbaren Anspruch gegen einen Schadensverursacher einräumen bis hin zu Durchgriffshaftungen im Rahmen der Organhaftung. Mithin kann allein die Verletzung des Arbeitsschutzes folgende Ansprüche auslösen: 

 

  • Schadenersatzanspruch des betroffenen Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bzw. einen Arbeitnehmer, der eine Verletzungshandlung begangen hat,
  • abgeleitete Ansprüche der Unfall- und Krankenversicherungsträger bei Erbringung von Sozialleistungen infolge von Arbeitsunfällen,
  • Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 BGB i. V. m. §§ 293, 615 BGB (Annahmeverzug), wenn im Betrieb arbeitsschutzwidrige Zustände bestehen und diese nicht nach Aufforderung beseitigt werden,
  • Einflussmöglichkeiten des Betriebsrates im Rahmen seiner Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Initiativrechte nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes/BetrVG. 

 

Der zentrale Adressat der Arbeitsschutznormen im Sinne der Einhaltung und Umsetzung dieser ist der Arbeitgeber. Die Basisvorschriften des Arbeitsschutzrechts §§ 3 bis 14 Arbeitsschutzgesetz benennen prinzipielle Pflichten, so etwa den in § 3 ArbSchG erfassten Grundsatz, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nach den betrieblichen Umständen betreffen. Er hat seine Maßnahmen auf Wirksamkeit zu überprüfen und diese sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Prinzipiell hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. 

 

Zur Umsetzung des Arbeitsschutzes im Betrieb braucht der Arbeitgeber Instrumente. Das wesentliche Diagnosemittel zur Bewertung der einzuleitenden erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist die arbeitsplatzbezogene Gefährdungsanalyse. Erst wenn das Gefährdungspotenzial von Arbeit für die Beschäftigten bekannt ist, kann der Arbeitgeber angemessene und geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen und des Weiteren diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.03.2017 - 1 ABR 25/15, Rn. 22). 


Der Arbeitgeber hat vor dem Hintergrund der Epidemie und der Bekanntmachung der Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die bestehende Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren

 

2. Grundlegende Maßnahmen in der Pandemie
Das BMAS hat zwei Grundsätze im Hinblick auf den Arbeitsschutz festgelegt. Danach soll unabhängig von betrieblichen Maßnahmekonzepten eine Mund-Nasen-Bedeckung zur Verfügung gestellt und getragen werden, wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann. Darüber hinaus sollen sich Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.

 

Die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen trägt der Arbeitgeber entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat sich hierbei von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten beraten zu lassen und mit den betrieblichen Interessenvertretungen (Betriebsrat) abzustimmen.

 

3. Besondere Maßnahmen in der Pandemie
Darüber hinaus hat das BMAS besondere technische, organisatorische sowie personenbezogene Schutzmaßnahmen vorgegeben. Demnach haben die technischen Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen. Die verschiedenen Maßnahmen sind sachgerecht miteinander zu verknüpfen. Welche dieser Maßnahmen in der konkreten betrieblichen Situation sinnvoll und angezeigt sind, ist abhängig von der Beurteilung der fortbestehenden Gefährdungen. Bei der Beurteilung des Arbeitsschutzes sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen:

 

  1. Gestaltung der Arbeitsumgebung, zum Beispiel Anordnung der Arbeitsplätze zur Sicherstellung des Abstandes, ausreichende Lüftung, Vorrichtungen wie Abtrennungen, Absperrungen und gegebenenfalls Festlegung innerbetrieblicher Verkehrswege,
  2. Kontaktreduzierung durch zum Beispiel digitale Kommunikation, Bildung und Beibehaltung von Arbeitsgruppen, Arbeitszeitgestaltung, Home-Office,
  3. Hygiene und Reinigung, zum Beispiel Hände regelmäßig und gründlich waschen; wenn dies nicht möglich ist, Bereitstellung von geeigneten und rückwirkenden Händedesinfektionsmitteln, Anpassung von Reinigungsintervallen,
  4. Allgemeine Verhaltensregeln, zum Beispiel Wahrung von Abstand; Verzicht auf Begrüßungsform mit direktem Körperkontakt; Husten und Niesen in der Arbeit oder in ein Papiertaschentuch; zu Hause bleiben bei Krankheitssymptomen.


a)    Besondere technische Maßnahmen

Der Arbeitsplatz soll so ausgestaltet werden, dass hierbei ausreichend Abstand zu anderen Personen eingehalten werden kann oder durch alternative Schutzmaßnahmen, wie Abtrennungen der direkte Kontakt vermieden wird. Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Home-Office auszuführen. Alternativ sind freie Raumkapazitäten zu nutzen.

 

Zur Reinigung der Hände sind hautschonende Flüssigseifen und Handtuchspender zur Verfügung zu stellen sowie Türklinken und Handläufe regelmäßig zu reinigen.

 

Weiterhin soll durch regelmäßiges Lüften die Luftqualität in geschlossenen Räumen gefördert werden und die Anzahl von Krankheitserregern vermindert werden.

 

Bei arbeitsbezogenen Kundenkontakten außerhalb des Betriebsgeländes ist der Mindestabstand einzuhalten. Die Arbeitsabläufe sind andernfalls in möglichst kleinen festen Teams durchzuführen. Firmenfahrzeuge sind mit entsprechenden Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion vorzusehen.

 

Insgesamt sollen Dienstreisen und Meetings auf das absolute Minimum reduziert werden und alternativ Telefon- oder Videokonferenzen zur Verfügung gestellt werden.

 

b)    Besondere organisatorische Maßnahmen

Die Nutzung von Verkehrswegen, wie Treppen, Türen oder Aufzüge sind so anzupassen, dass ein ausreichender Abstand eingehalten werden kann.

 

Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden oder regelmäßig nach Übergabe zu reinigen.

 

Bei der Aufstellung von Schichtplänen ist darauf zu achten, dass die Personenkontakte verringert werden und gemeinsam genutzte Einrichtungen durch zeitliche Entzerrung ebenfalls zu einer Verringerung der Kontakte führen.

 

Der Zutritt betriebsfremder Personen ist auf ein Minimum zu beschränken. Darüber hinaus sind die Kontaktdaten sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Arbeitsstätte möglichst zu dokumentieren.

 

Beschäftigte mit Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona-Virus sind aufzufordern, dass Betriebsgelände umgehend zu verlassen, bis eine ärztliche Abklärung erfolgt ist.

 

c)    Besondere personenbezogene Maßnahmen

Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen, zu denen auch der Abstand nicht eingehalten werden kann, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und durch den Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

 

Der Arbeitgeber hat insbesondere der eingeleiteten Prävention- und Arbeitsschutzmaßnahmen durch eine umfassende Kommunikation im Betrieb sicherzustellen. So ist auch auf die Einhaltung der persönlichen und organisatorischen Hygieneregeln (Abstandsgebot, Hust- und Nießetikette, Handhygiene) hinzuweisen. Zudem sind den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgen anzubieten, in welchem beispielsweise der Betriebsarzt auf besondere Gefährdungen aufgrund einer Vorerkrankung hinweisen kann.

 

4. Betriebsrat - Mitbestimmung beim Arbeitsschutz
Arbeitsschutz ist gleichzeitig auch Mitbestimmungsrecht. Der Betriebsrat ist daher bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes zu beteiligen.


Die Rechtsprechung sieht das Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsschutz stets dann gegeben, wenn Unfallverhütungsvorschriften der individuellen betrieblichen Ausgestaltung im Betrieb bedürfen. Das erzwingbare Mitbestimmungsrecht erkennt die Rechtsprechung z. B. an bei: 

 

  • § 5 ArbSchG Regelungen zu den Bedingungen der Gefährdungsbeurteilung,
  • § 6 ArbSchG Regelungen zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung,
  • § 12 ArbSchG Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (während der Arbeitszeit),
  • § 3 ArbSchG Maßnahmen des Gesundheitsschutzes einschließlich Pausen und präventiver Maßnahmen, betriebliche Maßnahmen der Organisation des Gesundheitsschutzes,
  • Beauftragung fachkundiger Personen des Gesundheitsschutzes und
  • arbeitsmedizinische Versorgungsuntersuchung nach § 11 ArbSchG. 


Daneben kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber freiwillige Betriebsvereinbarungen über zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen nach § 88 Ziff. 1. BetrVG schließen. 


Schließlich hat der Betriebsrat nach § 89 BetrVG ein Mitwirkungsrecht im Sinne der Unterstützung (Anregung, Beratung und Auskunft) der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der sonst in Betracht kommenden Stellen. 

 

5. Fazit
Dem Arbeitgeber obliegt die Pflicht durch eine angepasste Gefährdungsbeurteilung Arbeitsschutzmaßnahmen zu treffen, um auf der einen Seite zwar die eigene wirtschaftliche und betriebliche Aktivität sicherzustellen, jedoch die Arbeitnehmer gleichzeitig vor den Gefahren des Covid 19- Virus zu schützen. Dem Arbeitgeber sind durch die Arbeitsschutzstandards des BMAS Regelungen vorgegeben, welche neben Grundsätzen bereits konkrete Empfehlungen vorgeben, um durch entsprechende betriebliche Schutzmaßnahmen die Gefahren für die Arbeitnehmer auf ein Minimum zu reduzieren.


Da der Arbeitsschutz auch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis im privatrechtlichen Bereich von Bedeutung ist, ist jeden Arbeitgeber dringend zu empfehlen, die eigene Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und zu aktualisieren, um sich gleichzeitig vor Schadensersatzansprüchen bzw. der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes der Arbeitnehmer zu schützen.


Ein betriebliches Maßnahmenkonzept wird unsererseits ausdrücklich empfohlen, um im Schadensfall potenziellen Durchgriffsansprüchen gegen Arbeitgeber und handelnden Arbeitgebervertreter wegen Organisationsverschulden entgegentreten zu können.

 

Für weitere Rückfragen und Unterstützung zur Umsetzung stehen wir selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.  

 

mitgeteilt von

Michael Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt

Stephanie Has

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin