Seit dem 16.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht im gesamten Gesundheitswesen. Für Beschäftigte, welche weder einen Impf- noch Genesenennachweis oder einen Nachweis über eine medizinische Kontraindikation vorlegen können, droht daher der Ausspruch eines Tätigkeitsverbotes durch das Gesundheitsamt (zu den Voraussetzungen des Tätigkeitsverbotes und dem Verfahren der Gesundheitsämter siehe ausführlich in unserem Newsletter vom 07.03.2022, https://www.koch-boikat.de/blog/). Für die Arbeitnehmer stellt sich spätestens mit Verhängung des Tätigkeitsverbotes die Frage, inwieweit der Lohnanspruch sozialversicherungsrechtlich durch die Gewährung von Arbeitslosengeld abgesichert ist. Die Unterzeichner setzen sich daher im Folgenden mit der Frage auseinander, ob ein Arbeitslosengeldanspruch sowohl während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch des Tätigkeitsverbotes sowie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit im Gesundheitswesen besteht.

Seit der gesetzlichen Regelung zur Einführung der allgemeinen Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegebereich durch § 20 a IfSG wird intensiv und heftig über das Ob und Wie der Einführung dieser einrichtungsbezogenen Impfpflicht diskutiert. Wenngleich auch gegenwärtig diese Diskussion durch die aktuellen politischen Umstände, der völkerrechtswidrigen Annektion der Ukraine durch Russland überlagert wird, steht die Einführung der Impfpflicht ab dem 15.03.2022 für alle betroffenen Einrichtungen und Mitarbeiter ins Haus, sodass Unterzeichner nach Auswertung der aktuell veröffentlichten Thüringer Verwaltungsvorschrift nachstehend Hinweise für die Umsetzung der gesetzlichen Regelung geben will.

Am 01.07.2022 tritt eine gesetzliche Neuregelung des § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in Kraft, die Auswirkungen auf das personalwirtschaftliche Handling rund um die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmer hat.

 

Die Vorgängerbundesregierung hatte bereits am 22.11.2019 mit dem sogenannten 3. Bürokratieentlastungsgesetz eine Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf den Weg gebracht, das ursprünglich mit Wirkung zum 01.01.2022 die elektronische Arbeitsunfähigkeits-Meldung einführen sollte. Die Einführung ist verschoben worden und soll nunmehr zum 1. Juli diesen Jahres wirksam werden.

Die aktuelle Coronasituation führte bereits am 01.11.2021 zu einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit weitreichenden Folgen für Mitarbeiter, welche sich in Quarantäne befinden, jedoch noch nicht vollständig gegen das Covid-19-Virus geimpft wurden. Doch ist es tatsächlich so einfach: Jeder Ungeimpfte in Quarantäne erhält kein Lohn? Wir möchten Ihnen im Folgenden darstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch tatsächlich erlischt. 

Die von den Geschäftsführern zu erfüllenden rechtlichen Pflichten sind vielfältig und werden immer komplexer. Damit einhergehend steigen auch die Haftungsrisiken, sodass zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Wichtig ist es daher, Haftung zu vermeiden oder eine mögliche Haftung zumindest zu minimieren.

Die infolge der Corona-Pandemie geleistete Kurzarbeit Null kann sich nach neuester Rechtsprechung auch auf den Jahresurlaub auswirken. So hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2021- 6 Sa 824/20) entschieden, dass aufgrund der eingeführten Kurzarbeit Null in einem Unternehmen die Arbeitnehmer auch keine Urlaubsansprüche für diesen Zeitraum erworben haben und der Jahresurlaub entsprechend zu kürzen ist.